Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht leitet sich aus den §§ 823 und 836 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB- her, nämlich, dass derjenige, welcher durch Eröffnung, Unterhaltung oder – mit
Einschränkungen – auch Duldung eines Verkehrs auf seinem Grundstück oder auf andere Weise Quellen für Gefahren schafft, Vorkehrungen zu treffen hat, die dem Schutz vor diesen Gefahren
dienen.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt grundsätzlich dem Grundstücks- und damit Baumeigentümer.
Ein Baumeigentümer kann sich zivil- und strafrechlich haftbar machen, wenn er eine bestehende Verkehrssicherungspflicht überhaupt nicht erkannt hat, diese zwar erkennt und zu einer richtigen oder
falschen Baumdiagnose kommt und/oder keine oder falsche Maßnahmen ergreift.
Die Haftung der Verkehrssicherungspflichtigen endet in jedem Fall dort, wo der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Dabei ist unter höherer Gewalt generell ein unabwendbares Ereignis zu
verstehen, das auch durch Anwendung äußerster, den Umständen nach möglicher und dem Betreffenden zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden war.
Wer kommt eigentlich für eingetretene Schäden, z.B. nach einem Sturmereignis, auf?
Versicherungen gehen nach dem Verursacherprinzip vor und kommen nicht für Sturmschäden jeder Art auf. Den Verursacher zu ermitteln, kann sehr kompliziert werden.
Ob eine abgeschlossene Versicherung, egal, ob Wohngebäude-, Kasko-, Haftpflicht- oder die Hausratversicherung für Schäden aufkommt, hängt vom Schadensfall und der Schadensursache ab. Von
Sturmschäden wird erst bei einer Windstärke ab acht (entspricht 61 km/h) und darüber gesprochen. Darunter zahlen die Versicherer nicht. Sturmschäden am eigenen Haus übernimmt die
Wohngebäudeversicherung nur, wenn das Sturmrisiko ausdrücklich durch den Vertrag mit abgedeckt ist.
Kommen Dritte schuldhaft zu Schaden, z.B. wenn ein morscher Baum in Nachbars Grundstück fällt, zahlt die private Haftpflichtversicherung des verursachenden Eigentümers, egal bei welcher Windstärke.